§ 51 – Festsetzung von Wasserschutzgebieten
(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen, normal das Grundwasser anzureichern oder normal das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln in Gewässer zu vermeiden, normal arabic kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete festsetzen. In der Rechtsverordnung ist die begünstigte Person zu benennen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen. (2) Trinkwasserschutzgebiete sollen nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden.
Kurz erklärt
- Die Landesregierung kann Wasserschutzgebiete festlegen, um Gewässer vor schädlichen Einflüssen zu schützen.
- Ziel ist es, die öffentliche Wasserversorgung zu sichern und das Grundwasser zu schützen.
- Es sollen Maßnahmen ergriffen werden, um schädliches Abfließen von Niederschlagswasser und den Eintrag von Schadstoffen zu vermeiden.
- In der Rechtsverordnung wird die begünstigte Person benannt.
- Trinkwasserschutzgebiete werden in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt.